OLG Naumburg - Beschluss vom 28.07.2021
8 UF 95/21
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1064/20

Begriff der sozial-familiären Beziehung eines Kindes zu seinem rechtlichen Vater

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 8 UF 95/21

DRsp Nr. 2023/11866

Begriff der sozial-familiären Beziehung eines Kindes zu seinem rechtlichen Vater

1. Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung eines Kindes zu seinem rechtlichen Vater setzt keine bestimmte Mindestdauer voraus. Erforderlich ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. Dies kann auch gleich nach der Geburt gegeben sein. 2. Von einer sozial-familiären Beziehung ist auszugehen, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind und seiner Mutter sowie weiteren 5 Kindern, die die Mutter von unterschiedlichen Vätern hat, zusammenlebt. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen an sozial-familiären Beziehung ist der Zeitpunkt des Beschlusses in der Beschwerdeinstanz. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist nicht möglich.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 19.05.2021 - 26 F 1064/20 AB - abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 3) festzustellen, dass nicht der Beteiligte zu 5), sondern er, der Beteiligte zu 3), Vater des Beteiligten zu 1) ist, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 3), 4) und 5) jeweils zu einem Drittel; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.