OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2016
12 UF 244/14
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2, 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1187
FuR 2016, 419
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 40/14

Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 4 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 12 UF 244/14

DRsp Nr. 2016/5371

Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 4 BGB

Bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater ist zu beachten, dass das Kind, anders als bei der zwischenzeitig aufgehobenen Behördenanfechtung, nicht vaterlos gestellt wird, sondern seinen biologischen Vater zum rechtlichen Vater erhält. Maßgeblich ist deshalb, ob zwischen dem Kind und seinem Vater eine sozial gehaltvolle, verfassungsrechtlich schützenswerte Beziehung besteht. Diese wird nicht schon dadurch begründet, dass der rechtliche Vater formell und finanziell die Verantwortung trägt. Daneben ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen.

Tenor

Die Beschwerden der Kindesmutter und des Beteiligten M gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.11.2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte nach einem Verfahrenswert von 2.000,00 € auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2, 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Vaterschaft für das Kind D, geb. am ##.##.2011.