OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2016
12 UF 145/15
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2, 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1185
FuR 2016, 420
NJW-RR 2016, 836

Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind i.S. von § 1600 Abs. 2 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen 12 UF 145/15

DRsp Nr. 2016/4849

Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind i.S. von § 1600 Abs. 2 BGB

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C2 vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2, 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Vaterschaft des Kindes T, geb. am xx.xx.2013.