BGH - Beschluß vom 10.10.1984
IVb ZB 23/84
Normen:
ZPO § 69, § 640 ;
Fundstellen:
BGHZ 92, 275
DRsp IV(408)155d
DRsp IV(418)223a
DRsp-ROM Nr. 1992/4756
FamRZ 1985, 61
JR 1985, 155
JZ 1985, 338
MDR 1985, 129
NJW 1985, 386

Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommenden Mannes

BGH, Beschluß vom 10.10.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 23/84

DRsp Nr. 1992/4754

Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommenden Mannes

»Eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) liegt nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außereheliche Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kinde zu dessen Unterstützung beitritt (Fortführung von BGHZ 76, 299).«

Normenkette:

ZPO § 69, § 640 ;

I. Der Beklagte ist am 27. Januar 1969 während der Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren worden; seit Mai 1982 ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Mit der am 4. Oktober 1982 zugestellten Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten und vorgetragen, daß dieser von S. abstamme, dem er ähnlich sehe und mit dem seine Mutter während der Empfängniszeit ein Verhältnis gehabt habe.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist aufgrund des eingeholten Blutgruppengutachtens zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger als Erzeuger des Beklagten ausscheide.

Nach der Verkündung dieses Urteils ist S. dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf seiten des Beklagten beigetreten, indem er Berufung eingelegt hat. Mit dem Rechtsmittel hat er geltend gemacht, daß der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht gewahrt habe.