I. Der Beklagte ist am 27. Januar 1969 während der Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren worden; seit Mai 1982 ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Mit der am 4. Oktober 1982 zugestellten Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten und vorgetragen, daß dieser von S. abstamme, dem er ähnlich sehe und mit dem seine Mutter während der Empfängniszeit ein Verhältnis gehabt habe.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist aufgrund des eingeholten Blutgruppengutachtens zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger als Erzeuger des Beklagten ausscheide.
Nach der Verkündung dieses Urteils ist S. dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf seiten des Beklagten beigetreten, indem er Berufung eingelegt hat. Mit dem Rechtsmittel hat er geltend gemacht, daß der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht gewahrt habe.
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