OLG Köln, Beschluss vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 25 WF 162/98
DRsp Nr. 1999/9782
Begriff der "unzumutbaren Härte" - "Ehebruch"
1. Die unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2BGB muss sich auf die bloße Aufrechterhaltung der Ehe in ihrem rechtlichen Band beziehen, und die Frage nach der Unzumutbarkeit ihrer Fortsetzung ist nur für den Zeitraum bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres zu beantworten.2. Gemessen an diesen Kriterien bedeutet es grundsätzlich eine unzumutbare Härte, wenn der andere Ehegatte mit einem anderen Partner ein ehebrecherisches Verhältnis in der vormaligen ehelichen Wohnung unterhält.