Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, geschieden, das Sorgerecht betreffend die damals noch minderjährige jüngste Tochter S. geregelt, sowie zum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt entschieden. Das Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich hat es - gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin - gem. § 628 Abs.1 Nr. 3 ZPO abgetrennt.
Zur Begründung für die Abtrennung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|