OLG Köln - Urteil vom 24.06.1997
14 UF 215/96
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 310
FamRZ 1997, 1487
FuR 1997, 355
NJW-RR 1997, 1366
OLGReport-Köln 1997, 356

Begriff der unzumutbaren Härte

OLG Köln, Urteil vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 14 UF 215/96

DRsp Nr. 1997/9457

Begriff der unzumutbaren Härte

»1. Eine unzumutbare Härte, die eine Entscheidung über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Antragsteller Auskünfte, zu denen er verurteilt ist, nicht alsbald und vollständig freiwillig erteilt. Er kann sich nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht zügig betrieben.2. Bei einer langjährigen Ehe (hier bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 24 Jahre) ist bei der Interessenabwägung zur Feststellung der "unzumutbaren Härte" der Dauer der Ehe auch dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn aus einer neuen Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, geschieden, das Sorgerecht betreffend die damals noch minderjährige jüngste Tochter S. geregelt, sowie zum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt entschieden. Das Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich hat es - gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin - gem. § 628 Abs.1 Nr. 3 ZPO abgetrennt.

Zur Begründung für die Abtrennung hat das Amtsgericht ausgeführt: