OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.04.2010
12 W 17/10
Normen:
ZPO § 114; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 146/09

Begriff der Verfahrenseinleitung i.S. von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; Erfolgsaussicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 12 W 17/10

DRsp Nr. 2010/8067

Begriff der Verfahrenseinleitung i.S. von Art. 111 Abs. 1 FGG -RG; Erfolgsaussicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

1. Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, ist keine von der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG -RG erfasste Verfahrenseinleitung. 2. Für den Fall, dass das Landgericht durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene FamFG für die Klage unzuständig geworden ist, fehlt es daher an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3. März 2010 - 5 O 146/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 114; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;

Gründe: