I. Der Antragsteller hat die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages im vereinfachten Verfahren beantragt. Dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 26.4.2005 mit den in § 647 ZPO vorgesehenen Hinweisen zugestellt worden. Nachdem er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.5.2005 zunächst Fristverlängerung bis 8.6.2005 beantragt hatte, hat er sodann seine Einwendung für die 24. Kalenderwoche angekündigt. Mangels entsprechenden Eingangs hat der Rechtspfleger am 27. Juni 2005 den antragsgemäß festsetzenden Beschluss unterzeichnet. Bevor dieser am 19. Juli 2005 ausgefertigt und abgesandt worden ist, ist der Schriftsatz des Antragsgegners nebst ausgefülltem Vordruck am 18. Juli 2005 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingegangen.
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