KG - Beschluss vom 08.11.2005
19 UF 101/05
Normen:
ZPO § 648 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1209
KGReport 2006, 781
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 140 FH 1033/05

Begriff der Verfügung des Festsetzungsbeschlusses

KG, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 19 UF 101/05

DRsp Nr. 2007/11177

Begriff der Verfügung des Festsetzungsbeschlusses

»Ein Beschluss ist erst durch die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 648 Abs. 3 ZPO verfügt, nicht bereits mit seiner Unterzeichnung«

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages im vereinfachten Verfahren beantragt. Dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 26.4.2005 mit den in § 647 ZPO vorgesehenen Hinweisen zugestellt worden. Nachdem er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.5.2005 zunächst Fristverlängerung bis 8.6.2005 beantragt hatte, hat er sodann seine Einwendung für die 24. Kalenderwoche angekündigt. Mangels entsprechenden Eingangs hat der Rechtspfleger am 27. Juni 2005 den antragsgemäß festsetzenden Beschluss unterzeichnet. Bevor dieser am 19. Juli 2005 ausgefertigt und abgesandt worden ist, ist der Schriftsatz des Antragsgegners nebst ausgefülltem Vordruck am 18. Juli 2005 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingegangen.