OLG Koblenz - Urteil vom 23.08.2007
5 U 284/07
Normen:
BGB § 894 § 1365 Abs. 1 § 1376 § 1368 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1078
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 253/03

Begriff der Verfügung über das Vermögen im Ganzen

OLG Koblenz, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 5 U 284/07

DRsp Nr. 2008/22315

Begriff der Verfügung über das Vermögen im Ganzen

»1. Bei einem in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Ehegatten kann bereits dann von einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen ausgegangen werden, wenn er mindestens 85 % weggibt.2. Überträgt der Ehegatte einem Dritten ein Hausgrundstück, erhält jedoch im Gegenzug ein lebenslängliches, dinglich gesichertes Wohnrecht, ist dies bei der Wertberechnung zu berücksichtigen (gegen OLG Celle, FamRZ 1987, 942).3. Unwirksam ist die Vermögensübertragung nur dann, wenn der Dritte weiß, dass der verfügende Ehegatte mindestens 85 % seines Vermögens weggibt.4. Der Dritte hat darzulegen, welche Vorstellungen er im Einzelnen von der Gesamtvermögenssituation des verfügenden Ehegatten hatte. Erscheint fehlende Kenntnis hiernach plausibel, muss derjenige die subjektive Seite beweisen, der die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht.5. Solange Ehegatten ihre finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln, besteht kein genereller Erfahrungssatz, dass Kinder über die Vermögenssituation der Eltern informiert sind.«

Normenkette:

BGB § 894 § 1365 Abs. 1 § 1376 § 1368 ;

Entscheidungsgründe: