OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2023
1 WF 93/23
Normen:
StGB § 201; StGB § 184k;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1894
MDR 2023, 1415
NJW 2023, 2440
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 343 F 1316/23

Begriff der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 1 Abs. 1 GewSchGErlass einer Gewaltschutzverfügung wegen angedrohter Veröffentlichung von einvernehmlich überlassenen Nacktaufnahmen im Internet

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 1 WF 93/23

DRsp Nr. 2023/9609

Begriff der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 1 Abs. 1 GewSchG Erlass einer Gewaltschutzverfügung wegen angedrohter Veröffentlichung von einvernehmlich überlassenen Nacktaufnahmen im Internet

1. Zur Zulässigkeit einer VKH-Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren, wenn dort noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat.2. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Beschwerde zur Gewährung von VKH führt.3. Die Drohung, ursprünglich einvernehmlich überlassene Nacktaufnahmen im Internet zu veröffentlichen, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG.Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf eine einstweilige Gewaltschutzanordnung versagt worden war. Dieser Antrag ist auf den Vortrag gestützt, der Antragsgegner habe gedroht, ihm ursprünglich freiwillig überlassene Nacktaufnahmen der Beschwerdeführerin im Internet zu veröffentlichen. Das Amtsgericht hatte die Versagung damit begründet, dass die angedrohte Handlung keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstelle. Das Rechtsmittel hatte vor dem Senat Erfolg.

Tenor