OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2011
II-6 WF 128/11
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 12/10

Begriff der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 238 Abs. 1 FamFG; Zulässigkeit eines Abänderungsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen II-6 WF 128/11

DRsp Nr. 2012/5188

Begriff der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 238 Abs. 1 FamFG; Zulässigkeit eines Abänderungsantrags

Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 238 Abs. 1 FamFG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unterhaltsberechtigte eine Erhöhung des Unterhalts um weniger als 10 % verlangt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1.) werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Blomberg vom 24.2.2011 und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 13.4.2011 abgeändert.

Dem Antragsteller zu 1.) wird auch für den Antrag, den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2011 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 486,00 € zu verpflichten, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S in C bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß den §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern, da die von dem Antragsteller zu 1.) beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.