BGH - Urteil vom 08.01.1985
1 StR 686/84
Normen:
StGB (1975) § 180 Abs. 2, § 180 a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp III(323)148a-b
MDR 1985, 422
NJW 1985, 924
StV 1985, 366

Begriff des Bestimmens; Begriff des Einwirkens

BGH, Urteil vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 1 StR 686/84

DRsp Nr. 1992/4580

Begriff des "Bestimmens"; Begriff des "Einwirkens"

»Zu den Begriffen des "Bestimmens " im Sinn von § 180 Abs. 2 StGB und des "Einwirkens " im Sinn von § 180 a Abs. 4 StGB

Normenkette:

StGB (1975) § 180 Abs. 2, § 180 a Abs. 4 ;

Die Voraussetzungen der § 180 Abs. 2, 4 und § 180 a Abs. 4 StGB sind in knapper, aber noch ausreichender Weise festgestellt:

1. Nach § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 4 StGB wird unter anderem bestraft, wer eine Person unter acht zehn Jahren zu bestimmen versucht, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Für die Tathandlung des "Bestimmens" gelten die Grundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der Anstiftung entwickelt worden sind (Begründung des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552, S. 24; SK-Horn § 180 Rdn. 30). Erforderlich ist die Einflußnahme auf den Willen des anderen, die ihn zu einem Verhalten bringt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde (BGHSt 9, 111, 113; BGH, Beschl. v. 18. 7.1978 - 1 StR 301/78). Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens. In welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Rdn. 7).