Die Voraussetzungen der § 180 Abs. 2, 4 und § 180 a Abs. 4 StGB sind in knapper, aber noch ausreichender Weise festgestellt:
1. Nach § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 4 StGB wird unter anderem bestraft, wer eine Person unter acht zehn Jahren zu bestimmen versucht, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Für die Tathandlung des "Bestimmens" gelten die Grundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der Anstiftung entwickelt worden sind (Begründung des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552, S. 24; SK-Horn § 180 Rdn. 30). Erforderlich ist die Einflußnahme auf den Willen des anderen, die ihn zu einem Verhalten bringt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde (BGHSt 9, 111, 113; BGH, Beschl. v. 18. 7.1978 - 1 StR 301/78). Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens. In welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Rdn. 7).