OLG Köln - Beschluss vom 14.11.2013
10 UF 76/13
Normen:
BGB § 1578; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 226 F 146/12

Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b BGB

OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 10 UF 76/13

DRsp Nr. 2014/14453

Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b BGB

Ehebedingte Nachteile der unterhaltsberechtigten Ehefrau liegen nicht vor, wenn sie zwar während der Ehe lange Zeit nicht berufstätig war, sondern die vier gemeinsamen Kinder betreut hat, jedoch von ihrer gelernten Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin zur (Teilzeit-) Sachbearbeiterin aufgestiegen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aachen vom 4. April 2013 (226 F 146/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird in Abänderung des Vergleichs vom 15. Januar 2007 in dem Verfahren 23 F 111/06 Amtsgericht - Familiengericht - Aachen verpflichtet, an die Antragsgegnerin von Mai 2013 bis einschließlich Dezember 2016 monatlich nacheheliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 478,00 €, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, zu erbringen.

Die weitergehenden Abänderungsanträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1578; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.