I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. April 2011 - Az.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 08 ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,4998 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 09 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2009, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer II. (Absätze 1, 3 bis 5) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
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