OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2011
9 UF 140/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 98/09

Begriff des geringen Ausgleichwerts i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 9 UF 140/11

DRsp Nr. 2011/15939

Begriff des geringen Ausgleichwerts i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG

Die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte ist nicht gering i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn der Kapitalwert, der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG die Geringfügigkeit bestimmt, 3.024 EUR übersteigt. Dabei kommt es für die Frage der Geringwertigkeit allein auf die Wertdifferenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte gleicher Art und nicht darauf an, ob eines dieser Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. April 2011 - Az. 22 F 98/09 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer II, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 08 ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,4998 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 09 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2009, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer II. (Absätze 1, 3 bis 5) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.