OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2011
10 UF 309/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 379
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 301/10

Begriff des geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 u. 3 VersAusglG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 10 UF 309/11

DRsp Nr. 2011/18162

Begriff des geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 u. 3 VersAusglG

Liegt der Kapitalwert mehrerer Versorgungsanrechte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 2.856 EUR, werden diese Anrechte aber von einem einheitlichen Dienstleister verwaltet, so ist der Versorgungsausgleich gleichwohl durchzuführen, wenn zumindest die Summe der Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. August 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungs-Nummer 04 060463 K 512, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,8633 Entgeltpunkten, auf sein Versicherungskonto Nr. 53 201062 M 005 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungs-Nummer 04 060463 K 512, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,6486 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. 53 201062 M 005 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen.