OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2011
I-5 U 101/10
Normen:
BGB § 1365; BGB § 1113; BGB § 1192;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1732
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 014 O 416/09

Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts; Übertragung des gesamten Vermögens eines Ehegatten durch Bestellung einer Grundschuld

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen I-5 U 101/10

DRsp Nr. 2011/9503

Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts; Übertragung des gesamten Vermögens eines Ehegatten durch Bestellung einer Grundschuld

Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1365; BGB § 1113; BGB § 1192;

Gründe

A.

Der Kläger ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er ist Eigentümer des Grundstücks I 67 in G1, Gemarkung G1, Flur 51, Flurstück 251. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass der Grundbesitz einen Verkehrswert von 426.000,00 € hat.