BGH - Urteil vom 25.04.2006
VI ZR 114/05
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1171
DAR 2007, 22
FamRZ 2006, 1108
MDR 2006, 1409
NJW 2006, 2327
NZV 2006, 467
VRS 111, 327
VersR 2006, 1081
zfs 2006, 677
Vorinstanzen:
OLG München, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5275/04
LG Landshut, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 871/02

Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZR 114/05

DRsp Nr. 2006/19023

Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

»Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung rückständigen Unterhalts und einer Geldrente in Anspruch. Ihre Mutter wurde am 3. März 1999 bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug getötet, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und deren Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3) ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.