Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. März 2012 - 182 F 1426/12 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin aufgrund von fehlenden Erfolgsaussichten zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - einen Antrag auf Ehescheidung nach einjährigem Getrenntleben - versagt; der auf Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. EGBGB, §§ 1565, 1566 Abs. 1, 1567 Abs. 1 BGB gestützte Antrag hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keinen Erfolg:
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