OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.01.2011
3 W 124/09
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 S. 1; VBVG § 5 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1754
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 82/09
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 8c XVII 867/92

Begriff des Lebens in einem Heim i.S. von § 5 VBVG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 3 W 124/09

DRsp Nr. 2011/4777

Begriff des Lebens in einem Heim i.S. von § 5 VBVG

1. Bei der Beantwortung der vergütungsrechtlichen Frage, ob ein Betreuter in einem Heim lebt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auf formale, ohne weiteres feststellbare und keine umfangreichen, tatsächlichen Feststellungen erfordernde Umstände abzustellen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern auf eine strikte, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundene Begriffsbestimmung angelegt. 2. Für die Qualifikation einer Einrichtung ist auch maßgeblich, ob diese dem Heimgesetz und damit der Heimaufsicht unterliegt. 3. Ein Betreuer kann seinen gesamten Vergütungs- und Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Betreute zur teilweisen Zahlung bzw. zur Ratenzahlung in der Lage wäre.

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO). Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 264 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1 S. 1; VBVG § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe: