I.
Der Beteiligte zu 1 ist das am 25.02.1992 nichtehelich geborene Kind der Beteiligten zu 2. Er lebt seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und des Beteiligten zu 3, die am 26.09.1994 die Ehe schlossen. Aus dieser Ehe ist am 23.05.1996 Sohn hervorgegangen.
Der Beteiligte zu 4 ist der nichteheliche Vater des Beteiligten zu 1. Er hat am 06.05.1992 gegenüber dem Jugendamt anerkannt, der Vater des Beteiligten zu 1 zu sein.
Der Beteiligte zu 3 hat als Stiefvater des Beteiligten zu 1 am 20.04.1995 beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind durch ihn, den Beteiligten zu 3, auszusprechen. Die Beteiligte zu 2, die die alleinige elterliche Sorge für den Beteiligten zu 1 inne hat, hat als dessen Vertreterin und als Ehegattin des Beteiligten zu 3 in die Adoption eingewilligt. Der nichteheliche Vater hat seine Einwilligung verweigert. Daraufhin hat die Mutter im Namen des Kindes beantragt, die Einwilligung des Vaters vormundschaftsgerichtlich zu ersetzen.
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