OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2000
11 Wx 48/00
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 304
FGPrax 2000, 194
MDR 2001, 33
NJW-RR 2000, 1460
NJWE-FER 2000, 310
OLGReport-Karlsruhe 2000 364

Begriff des Nachteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 11 Wx 48/00

DRsp Nr. 2000/9268

Begriff des Nachteils

»Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB liegt bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig ist und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiegt.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist das am 25.02.1992 nichtehelich geborene Kind der Beteiligten zu 2. Er lebt seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und des Beteiligten zu 3, die am 26.09.1994 die Ehe schlossen. Aus dieser Ehe ist am 23.05.1996 Sohn hervorgegangen.

Der Beteiligte zu 4 ist der nichteheliche Vater des Beteiligten zu 1. Er hat am 06.05.1992 gegenüber dem Jugendamt anerkannt, der Vater des Beteiligten zu 1 zu sein.

Der Beteiligte zu 3 hat als Stiefvater des Beteiligten zu 1 am 20.04.1995 beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind durch ihn, den Beteiligten zu 3, auszusprechen. Die Beteiligte zu 2, die die alleinige elterliche Sorge für den Beteiligten zu 1 inne hat, hat als dessen Vertreterin und als Ehegattin des Beteiligten zu 3 in die Adoption eingewilligt. Der nichteheliche Vater hat seine Einwilligung verweigert. Daraufhin hat die Mutter im Namen des Kindes beantragt, die Einwilligung des Vaters vormundschaftsgerichtlich zu ersetzen.