OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2007
9 AR 8/07
Normen:
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 616
OLGReport-Brandenburg 2008, 548
Vorinstanzen:
AG Schwedt,
AG Eberswalde,

Begriff des negativen Zuständigkeitsstreits

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 9 AR 8/07

DRsp Nr. 2008/14169

Begriff des negativen Zuständigkeitsstreits

§ 5 Abs. 1 Satz 1 FGG setzt einen Streit zwischen Gerichten über die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gesetzlich begründete örtliche Zuständigkeit voraus. Ein negativer Zuständigkeitsstreit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn mindestens zwei Gerichte mit derselben Angelegenheit befasst sind, von denen mindestens eines örtlich zuständig ist, oder wenn alle beteiligten Gerichte sich für unzuständig erklären bzw. jedes das andere für zuständig hält.

Normenkette:

FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A. Unter dem Datum des 23. November 2007 hat das ... G... Krankenhaus für das betroffene Kind einen Antrag gemäß § 13 BbgPsychKG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige geschlossene Unterbringung gemäß § 70 FGG gestellt. Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat das Amtsgericht Schwedt diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 70 Abs. 5 FGG bestehe die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Eberswalde wegen der Unterbringung des betroffenen Kindes in der dortigen - dem Gerichtsbezirk des Ausgleichsberechtigten Eberswalde zuzuordnenden - Klinik, weshalb das AG Schwedt örtlich unzuständig sei.