BGH - Urteil vom 05.04.1984
IX ZR 78/83
Normen:
ZPO § 641i;
Fundstellen:
DRsp IV(418)220d-e
FamRZ 1984, 681
MDR 1984, 1021
NJW 1984, 2630
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Begriff des neuen Gutachtens

BGH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen IX ZR 78/83

DRsp Nr. 1992/4922

Begriff des neuen Gutachtens

»Neue Gutachten über die Vaterschaft sind nicht ausschließlich Blutgruppen - oder erbbiologische Gutachten.«

Normenkette:

ZPO § 641i;

Tatbestand:

Nachdem die Mutter der nichtehelich geborenen Klägerin bekundet hatte, während der Empfängniszeit vom 11. August bis 10. Dezember 1980 nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt zu haben, und dieser in dem serologischen Abstammungsgutachten des Prof. H. als Erzeuger nicht ausgeschlossen worden war, stellte das Amtsgericht am 11. Mai 1982 nach § 1600 o Abs. 1 die Vaterschaft des Beklagten fest und verurteilte ihn zur Zahlung des Regelunterhalts.

Mit der Berufung machte der Beklagte unter Vorlage von Privatgutachten geltend, er sei seit Jahren unfruchtbar. Nach dem vom Oberlandesgericht eingeholten Gutachten des Prof. Sch. war der Beklagte bei der Untersuchung nicht zeugungsunfähig und kann es auch während der Empfängniszeit nicht gewesen sein. Ein Ergänzungsgutachten des Prof. H. kam zu dem Ergebnis, daß der Beklagte auch nach der HLA-Methode als Erzeuger nicht ausgeschlossen werden könne, daß vielmehr eine Vaterschaftsplausibilität von 99,9995 % bestehe. Das Oberlandesgericht, vor dem die Mutter ihre wiederholte Aussage beeidigt hatte, wies die Berufung durch das rechtskräftige Urteil vom 21. Januar 1983 zurück.