OLG Köln - Beschluss vom 23.05.2012
4 WF 35/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 7/10

Begriff des nicht gebührenrechtlichen Einwandes i.S. von § 11 Abs. 5 RVG; Berücksichtigung einer behaupteten Gebührenvereinbarung und behaupteter Zahlungen

OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 4 WF 35/12

DRsp Nr. 2012/18100

Begriff des nicht gebührenrechtlichen Einwandes i.S. von § 11 Abs. 5 RVG; Berücksichtigung einer behaupteten Gebührenvereinbarung und behaupteter Zahlungen

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 5 RVG muss das Gericht die beantragte Festsetzung der Vergütung ablehnen, wenn nach dem Vortrag des Beteiligten ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da die Begründetheit eines solchen Einwands nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2011, 596 unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 142 m.w.N.).