OLG Koblenz - Beschluss vom 24.02.2011
11 UF 153/11
Normen:
BGB § 1773; BGB § 1674 Abs. 1;
Fundstellen:
amRBInt 2011, 52
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 120/10

Begriff des Ruhens der elterlichen Sorge i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 11 UF 153/11

DRsp Nr. 2011/5195

Begriff des Ruhens der elterlichen Sorge i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB

Die bloße physische Abwesenheit der Eltern reicht nicht aus, um ein Ruhen der elterlichen Sorge i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB anzunehmen. Es besteht daher auch bei schwieriger Kontaktaufnahme kein Bedürfnis für die Bestellung eines Vormundes für eines im Einverständnis mit den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland lebendes Kind afghanischer Herkunft.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 13. April 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1773; BGB § 1674 Abs. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Vormundschaft für das am ... 2001 geborene Kind ...[A] zu übertragen. Das Kind hat die afghanische Staatsangehörigkeit und lebt seit Oktober 2008 im Haushalt der Antragstellerin. Es leidet an einem dreifachen Herzfehler und wurde über eine Hilfsorganisation zur medizinischen Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, da es in Afghanistan nicht ausreichend medizinisch versorgt ist. Die Eltern des Kindes leben in einem kleinen Dorf in der Provinz ...[X]/Afghanistan. Sie haben die Zustimmung dazu erteilt, dass das Kind bei der Antragstellerin lebt.