BGH - Urteil vom 08.04.1997
VI ZR 112/96
Normen:
SGB X § 116 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR SGB X § 116 Abs. 2 Quotenvorrecht 1
BGHZ 135, 170
DAR 1997, 310
DRsp I(147)357a
JuS 1998, 88
MDR 1997, 637
NJW 1997, 1785
NZV 1997, 303
SP 1997, 284
VRS 93, 324
VerkMitt 1998, 9
VersR 1997, 901
ZfS 1997, 329
r+s 1997, 288
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Begriff des Schadens

BGH, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen VI ZR 112/96

DRsp Nr. 1997/3770

Begriff des Schadens

»Schaden im Sinne des § 116 Abs. 2 SGB X ist der gesamte Schaden des Geschädigten.«

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Aufwendungen anläßlich eines Verkehrsunfalls, bei dem die Minderjährige S. am 17. Februar 1988 im Alter von zwei Jahren durch einen vom Erstbeklagten geführten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw schwere Verletzungen erlitten hat, u.a. ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma und eine fortbestehende inkomplette Querschnittslähmung. Aufgrund eines von S. erstrittenen rechtskräftigen Feststellungsurteils sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, ihr den aus dem Unfall entstandenen Schaden nach den Vorschriften des StVG bis zum Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht. Auf eine von S. nach Erlaß des Urteils geltend gemachte Schadensersatzforderung von DM 465.540 haben die Beklagten bisher keine Zahlungen geleistet.

Die Klägerin beziffert ihre bisherigen Aufwendungen bis zum 30. April 1993 auf insgesamt 250.446,96 DM. Die Beklagten berufen sich gegenüber ihrem Anspruch auf § Abs. , wonach Ersatzansprüche der Geschädigten vorrangig zu befriedigen seien.