OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2011
II-8 UF 5/11
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 27 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 395/10

Begriff des Scheiterns der Ehe; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Nichtbeteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Familienunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 5/11

DRsp Nr. 2011/19389

Begriff des Scheiterns der Ehe; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Nichtbeteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Familienunterhalt

1. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat. 2. Zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer ###1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,1050 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.