Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer ###1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,1050 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.
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