OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.06.1997
2 UF 168/96
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1226
NJWE-FER 1998, 244
OLGReport-Karlsruhe 1998, 164
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Begriff des Sonderbedarfs - Umzugskosten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 2 UF 168/96

DRsp Nr. 1998/2334

Begriff des Sonderbedarfs - Umzugskosten

»1. Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2 BGB setzt einen unregelmäßigen und außergewöhnlichen hohen Bedarf voraus.2. Unregelmäßig ist ein Bedarf, der bis zu seinem Eintritt aus der Sicht der Parteien bei objektiver Betrachtungsweise nicht einkalkuliert werden konnte. Daß die Parteien ihn tatsächlich vorausgesehen bzw. zum Gegenstand ihrer Erörterung gemacht haben, ist nicht entscheidend. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der Bedarf bis zu seinem Entstehen bei der Verwendung der bis dahin zur Verfügung stehenden Einkünfte hätte angespart werden können.3. Gleiches gilt auch für die Frage, ob ein Bedarf als außergewöhnlich hoch anzusehen ist, wobei die Höhe der laufenden Unterhaltsrente sowie die sonstigen Einkünfte des Berechtigten und der Lebenszuschnitt der Beteiligten zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin - im Wege der Teilklage - Umzugskosten, und zwar einen Betrag von 8.000 DM aus der Rechnung vom 22.6.1994 des Speditionsunternehmens geltend für den von ihr anläßlich der Trennung am 20.6.1994 durchgeführten Umzug aus der Ehewohnung im Haus des Beklagten.

Der Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens wegen der noch beim Familiengericht anhängigen Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt anzuordnen.