OLG München - Urteil vom 24.11.2004
16 UF 1410/00
Normen:
BGB § 1375 § 1578 ;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1/99

Begriff des unterhaltsrechtlichen Einkommens; Berücksichtigung einer Abfindung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung

OLG München, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 16 UF 1410/00

DRsp Nr. 2005/16389

Begriff des unterhaltsrechtlichen Einkommens; Berücksichtigung einer Abfindung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung

»1. Bei einer Abfindung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung ist der Teil, der ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für den künftigen eigenen Unterhalt bis zum Eintritt in den Ruhestand und für den Unterhalt des Bedürftigen bis zu diesem Zeitpunkt benötigt wird, unterhaltsrechtliches Einkommen und damit wegen des Verbots der Doppelverwertung nicht als Endvermögen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Für die zutreffende Prognose über die Dauer des künftigen Unterhalts kommt es auf die erstmalige Festlegung bzw. Einigung der Parteien zu dieser Frage an. Später eintretende Änderungen der Prognose können wegen der starren Stichtagsregelung im Zugewinn nicht mehr berücksichtigt werden.«2. Bei der Berechnung des für den künftigen Unterhalt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens benötigten Kapitals sind keine Zinsbeträge einzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1375 § 1578 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin.

Die Parteien haben am 15.7.1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragsstellers wurde der Antragsgegnerin am 9.1.1999 zugestellt.