BGH - Beschluß vom 23.03.2005
XII ZB 10/03
Normen:
BGB § 1748 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 975
BGHZ 162, 357
FamRZ 2005, 891
JZ 2006, 94
MDR 2005, 1052
NJW 2005, 1781
Rpfleger 2005, 425
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.07.2002
LG Verden,

Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

BGH, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 10/03

DRsp Nr. 2005/6676

Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

»Zum Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB

Normenkette:

BGB § 1748 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde am 27. Oktober 1995 als Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 (Antragsgegner, im folgenden Vater) und 2 geboren. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im September 1999 die Ehe geschlossen. Der Beteiligte zu 3 will den Antragsteller als Kind annehmen; der Vater verweigert seine Einwilligung hierzu. Das Amtsgericht hat den Antrag, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Einwilligung ersetzt. Es hat dazu ausgeführt, daß das Unterbleiben der Annahme dem Antragsteller zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde; diese Voraussetzung liege - entsprechend einer auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Rechtsauffassung - bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Annahme für das Kind nachteilig sei und bei Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters die Interessen des Kindes überwögen. Das sei hier der Fall. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vaters.