OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2000
15 W 86/00
Normen:
FGG § 18 § 20 ; BGB § 1897 Abs. 2 § 1908b Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 218
FGPrax 2000, 192
NJW-RR 2001, 651
OLGReport-Hamm 2001, 49
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 521/99
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII K 569

Begriff des Vereinsbetreuers

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 15 W 86/00

DRsp Nr. 2000/7099

Begriff des Vereinsbetreuers

»1. Wird ein Vereinsbetreuer aus seinem Amt entlassen, soll er aber die Betreuung als Privatperson fortführen, so steht dem Betreuungsverein gegen diese Entscheidung die Beschwerdebefugnis zu.2. Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.«

Normenkette:

FGG § 18 § 20 ; BGB § 1897 Abs. 2 § 1908b Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 29.11.1996 bestellte das Amtsgericht Herrn K als Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 28.01.1999 beantragte die Beteiligte zu 3), den Mitarbeiter als Betreuer zu entlassen und statt seiner die Beteiligte zu 2), die ihre "Mitarbeiterin" sei, zu bestellen. Nach Anhörung der Beteiligten zu l) entließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluss vom 11.02.1999 den Betreuer K und bestellte die Beteiligte zu 2) "als Vereinsbetreuerin d zur Betreuerin der Beteiligen zu 1).

Mitte März 1999 teilte die Beteiligte zu 2) in einem in einem Parallelverfahren geführten Telefongespräch dem Amtsgericht mit, sie sei bei dem Beteiligten zu 3) nicht angestellt, sondern arbeite für diesen aufgrund eines vorläufigen, zeitlich unbegrenzten Honorarvertrages.