Auf die Rechtsmittel beider Beteiligten wird der am 30. Oktober 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld einschließlich des zugrunde- liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt ab Juli 2012 für den am ##.##.1999 geborenen Antragsteller. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin aus deren 2008 rechtskräftig geschiedener Ehe mit dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers, in dessen Haushalt er seit März 2012 lebt.
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