OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2013
8 UF 251/12
Normen:
§§ 117 Abs. 2 FamFG; 139, 538 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 162/12

Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 8 UF 251/12

DRsp Nr. 2014/4933

Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.

In der Verletzung der Hinweispflicht durch das erstinstanzliche Gericht liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler.

Tenor

Auf die Rechtsmittel beider Beteiligten wird der am 30. Oktober 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld einschließlich des zugrunde- liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

§§ 117 Abs. 2 FamFG; 139, 538 Abs. 2 ZPO;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt ab Juli 2012 für den am ##.##.1999 geborenen Antragsteller. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin aus deren 2008 rechtskräftig geschiedener Ehe mit dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers, in dessen Haushalt er seit März 2012 lebt.