Die sofortige Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003 (1 BVR 246/93) nicht den Fall des Kindesunterhalts betrifft, sondern nur die Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts. Dies ergibt sich bereits aus dem Leitsatz der Entscheidung. Im übrigen würde es gegen den Gleichheitssatz verstoßen, die minderjährigen Kinder aus 1. Ehe schlechter zu behandeln als diejenigen aus 2. Ehe. Zudem war dem Gesuchsteller bei Eingehung der 2. Ehe bekannt, dass er die Lasten des Unterhalts für die Kinder 1. Ehe zu tragen hat. Insoweit kommt der Splittingvorteil aus der 2. Ehe den Kindern aus der 1. Ehe ebenfalls zugute.
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