OLG München - Beschluss vom 19.04.2004
4 WF 137/04
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1892
Vorinstanzen:
AG Lindau, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 36/04

Begründetheit einer Beschwerde; Kindesunterhalt bei Kindern aus zwei verschiedenen Ehen

OLG München, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 4 WF 137/04

DRsp Nr. 2012/13474

Begründetheit einer Beschwerde; Kindesunterhalt bei Kindern aus zwei verschiedenen Ehen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003 (1 BVR 246/93) nicht den Fall des Kindesunterhalts betrifft, sondern nur die Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts. Dies ergibt sich bereits aus dem Leitsatz der Entscheidung. Im übrigen würde es gegen den Gleichheitssatz verstoßen, die minderjährigen Kinder aus 1. Ehe schlechter zu behandeln als diejenigen aus 2. Ehe. Zudem war dem Gesuchsteller bei Eingehung der 2. Ehe bekannt, dass er die Lasten des Unterhalts für die Kinder 1. Ehe zu tragen hat. Insoweit kommt der Splittingvorteil aus der 2. Ehe den Kindern aus der 1. Ehe ebenfalls zugute.