BGH - Urteil vom 20.05.1981
IVb ZR 558/80
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)272a-b
FamRZ 1981, 761
JR 1981, 508
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 42
NJW 1981, 2348
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.01.1979
AG Hildesheim,

Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind

BGH, Urteil vom 20.05.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 558/80

DRsp Nr. 1994/5031

Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind

»Einem Elternteil, der eine ihm durch rechtskräftige Entscheidung auferlegte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind erfüllt, steht kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf - teilweise - Erstattung seiner Unterhaltszahlungen gegenüber dem anderen Elternteil zu (Abgrenzung zu BGHZ 31, 329 und BGHZ 50, 266).«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit Mitte 1972 geschieden. Sie haben zwei volljährige (1957 und 1959 geborene) Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden.

Im November 1972 hatte sich der Kläger (damals Beklagter) in einem von der Beklagten (damals Klägerin zu 1) und den Kindern gegen ihn geführten Unterhaltsrechtsstreit durch Prozeßvergleich verpflichtet, der Beklagten bis Ende August 1975 Unterhalt zu gewähren und an die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich je 350 DM zu zahlen. Für den Fall der Wiederheirat oder des Hinzutretens anderer Unterhaltsberechtigter hatten "die Klägerin zu 1 und der Beklagte auf ihre Rechte aus § 323 ZPO " verzichtet. Der Kläger ist wieder verheiratet und hat aus der jetzigen Ehe zwei Kinder. Die Beklagte ist Lehrerin mit eigenem Einkommen.