BGH - Beschluß vom 29.09.1982
IVb ZB 866/81
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1, § 621e Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1983, 179
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 29.09.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 866/81

DRsp Nr. 1997/6997

Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

»In der Begründung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muß eine - mit dem Rechtsmittel bekämpfte - Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1, § 621e Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 13. Oktober 1977 geschieden worden.

Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat die Ehefrau (Antragstellerin), während das Scheidungsverfahren in der Berufungsinstanz anhängig war, beim Amtsgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Mit Beschluß vom 16. Februar 1981 hat das Amtsgericht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 239,35 DM, bezogen auf den 31. Mai 1969, auf die Ehefrau übertragen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß beide Parteien in der Ehezeit (1. April 1944 bis 31. Mai 1969; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte; im folgenden: BfA) erworben haben, und zwar - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 486,50 DM und die Ehefrau, die lediglich zu Beginn der Ehe berufstätig war, in Höhe von monatlich 7,80 DM.