OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2005
6 UF 71/05
Normen:
BGB § 1380 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt - 55 F 883/01 GÜ,

Behandlung der sogenannten überhöhten Vorwegleistung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 6 UF 71/05

DRsp Nr. 2006/801

Behandlung der sogenannten "überhöhten Vorwegleistung" bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

»Zur Behandlung der sogenannten "überhöhten Vorwegleistung" bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 1380 ;

Entscheidungsgründe:

A) Die Parteien, deren am 08.03.1985 geschlossene Ehe das Amtsgericht auf den am 11.08.2001 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil vom 29.10.2003 geschieden hat, streiten im abgetrennten Folgeverfahren um Zugewinnausgleich. In der 1. Instanz hat die Antragsgegnerin insoweit vom Antragsteller Zahlung von 13.571,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Auskunftsklage, der Antragsteller hat widerklagend Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 17.017,00 EUR verlangt. Gegenstand des Streits ist insbesondere ein Hausgrundstück in xxx, das der Antragsteller vor der Eheschließung erworben und von dem er der Antragsgegnerin die ideelle Hälfte nach der Heirat am 04.10.1985 unentgeltlich übertragen hat. Das Haus steht zur Zeit zur Teilungsversteigerung an.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Ausgleichsbilanz zugrundegelegt:

Antragsteller:

Endvermögen:

Wertpapiere: 12.271,01 EUR

PKW: 13.804,88 EUR

Motorrad 4.908,40 EUR