Die Parteien schlossen am 24. April 1992 die Ehe. Am 24. Juli 1992 wurde der Sohn M. D. geboren. Auf den am 27. August 1993 eingereichten Scheidungsantrag der Beklagten wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 2. März 1994 (rechtskräftig seit diesem Tag) geschieden.
Im Februar 1994 erhob der Kläger Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen den Sohn M. D.. Ein im Rahmen des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens eingeholtes serologisches Gutachten vom 13. April 1994 führte zu dem Ergebnis, daß der Kläger von der Vaterschaft zu dem Kind M. D. ausgeschlossen sei. Durch Urteil vom 7. Juli 1994 (rechtskräftig seit dem 16. August 1994) wurde daraufhin festgestellt, daß M. D. nicht das eheliche Kind des Klägers ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|