Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 28. Februar 1985 einen gerichtlichen Vergleich über den Ausgleich des Zugewinns. Unter dem 31. März 1985 focht die Klägerin den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie demgemäß weiteren Zugewinnausgleich. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe sie insbesondere dadurch arglistig getäuscht, daß er kurz vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ein bereits debitorisch geführtes Bankkonto um weitere 100.000 DM belastet, das Geld beiseite gebracht und es bei den Vergleichsverhandlungen verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|