BGH - Urteil vom 24.02.1988
IVb ZR 45/87
Normen:
ZPO § 519 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Klageerweiterung 1
MDR 1988, 658
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Velbert,

Behandlung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 45/87

DRsp Nr. 1994/4228

Behandlung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

»Die Klageerweiterung durch den Berufungskläger ist keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Deshalb findet die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die die fristgerechte Bezeichnung der Gründe der Anfechtung verlangt, keine Anwendung.«

Normenkette:

ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 28. Februar 1985 einen gerichtlichen Vergleich über den Ausgleich des Zugewinns. Unter dem 31. März 1985 focht die Klägerin den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie demgemäß weiteren Zugewinnausgleich. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe sie insbesondere dadurch arglistig getäuscht, daß er kurz vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ein bereits debitorisch geführtes Bankkonto um weitere 100.000 DM belastet, das Geld beiseite gebracht und es bei den Vergleichsverhandlungen verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen.