OLG Celle - Beschluss vom 25.09.2006
10 UF 201/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1762
NJW 2006, 3574
OLGReport-Celle 2006, 826
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 900/06

Behandlung von Anwartschaften aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 10 UF 201/06

DRsp Nr. 2006/26187

Behandlung von Anwartschaften aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

»1. Die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der BarwertVO ist verfassungsgemäß. 2. Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch und in der Leistungsphase volldynamisch zu behandeln.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 13. August 1987 miteinander die Ehe geschlossen und sind auf den am 14. März 2006 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Das Amtsgericht hat mit der Scheidung den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auf Seiten beider Parteien jeweils gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, deren Versorgungsträger die Beteiligte zu 1 ist, in den Ausgleich einbezogen. Die Anrechte aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der BarwertVO umgewertet, wobei es die Umrechnungsfaktoren aus Tabelle 1 der BarwertVO um 65 % erhöht hat.

Die Beteiligte zu 1 rügt mit ihrer Beschwerde, die Umwertung der Zusatzversorgungsanwartschaften sei unrichtig. Es sei nicht die seit 1. Juni 2006 geltende Neufassung der BarwertVO angewandt worden.

II.