I.
Die Parteien haben am 13. August 1987 miteinander die Ehe geschlossen und sind auf den am 14. März 2006 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Das Amtsgericht hat mit der Scheidung den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auf Seiten beider Parteien jeweils gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, deren Versorgungsträger die Beteiligte zu 1 ist, in den Ausgleich einbezogen. Die Anrechte aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht gemäß §
Die Beteiligte zu 1 rügt mit ihrer Beschwerde, die Umwertung der Zusatzversorgungsanwartschaften sei unrichtig. Es sei nicht die seit 1. Juni 2006 geltende Neufassung der
II.
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