OLG Dresden - Beschluß vom 25.06.1996
20 UF 313/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 4 ; VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 615

Behandlung von Anwartschaften der Zahnärzteversorgung Sachsens im Versorgungsausgleich

OLG Dresden, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 20 UF 313/95

DRsp Nr. 1997/5458

Behandlung von Anwartschaften der Zahnärzteversorgung Sachsens im Versorgungsausgleich

Anwartschaften bei der Zahnärzteversorgung Sachsen sind sowohl im Hinblick auf die Steigerungen seit 01.07.1992 (9,04 % gegenüber 11,17 % des aktuellen Rentenwertes Ost und 2,77 % des entsprechenden Rentenwertes West) wie auch im Hinblick auf die in Zukunft zu erwartenden Steigerungen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 4 ; VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 24.01.1995 rechtskräftig geschieden worden, nachdem zuvor das den Versorgungsausgleich betreffende Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt war. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 30,30 DM monatlich in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Anwartschaften auf das ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführte Rentenkonto des Antragsgegners übertragen wurden.