OLG Thüringen - Beschluss vom 25.08.2011
1 WF 246/11
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 S. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 38; InsO § 44; InsO § 87; InsO §§ 174 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 372
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 564/10

Behandlung von Freistellungsansprüchen in der Insolvenz des Befreiungsschuldners

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 1 WF 246/11

DRsp Nr. 2011/16015

Behandlung von Freistellungsansprüchen in der Insolvenz des Befreiungsschuldners

Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung und Ausgleich des Geleisteten aufgrund erbrachter Zahlungen bzw. Pfändung gegen den Antragsgegner zu; ihr Anspruch stellt eine Insolvenzforderung dar, die - gegebenenfalls nach Umrechnung - zur Tabelle angemeldet und festgestellt werden müsste. Orientierungssätze: 1. Nachdem am 24.09.2009 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin, die in Höhe von 6950,04 ¤ und 1928,35 ¤ in Anspruch genommen wurde (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB) Insolvenzforderungen i S des § 38 InsO dar 2. Rückgriffsrechte von Bürgen und Mitverpflichteten sind unter Beachtung des § 44 InsO Insolvenzforderungen, sofern der Drittschuldner die Verpflichtung vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist, selbst wenn die den Rückgriff begründende Handlung erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde. Hat der Mitschuldner den Gläubiger bereits vor Insolvenzeröffnung teilweise befriedigt, so kann die (Teil-)Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nebeneinander mit dem Hauptgläubiger geltend gemacht werden, ansonsten gilt das Verbot der Doppelanmeldung des § 44 InsO.