OLG Thüringen - Beschluss vom 29.08.2011
1 UF 324/11
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1609; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. ZPO § 240; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; InsO § 174; InsO § 175; InsO § 40; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 479/10

Behandlung von Unterhaltsrückständen in der Insolvenz des Unterhaltspflichtigen; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Berücksichtigung volljähriger, nicht privilegierter Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 1 UF 324/11

DRsp Nr. 2011/16014

Behandlung von Unterhaltsrückständen in der Insolvenz des Unterhaltspflichtigen; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Berücksichtigung volljähriger, nicht privilegierter Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren (Rückstände), sind als normale Insolvenzforderungen (vgl. § 40 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§§ 174, 175 InsO) anzumelden. Die hierauf gestützte Anfechtung rechtfertigt die Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es oblag der durchgängig erwerbstätigen Antragstellerin, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Trennung gesteigerte Bemühungen zu entfalten, eine abhängige Tätigkeit zu finden. Ein Vorwegabzug des Unterhalts für gemeinsame volljährige nicht privilegierte Kinder unterbleibt, wenn sich andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt.

Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

Der Antragsgegner hat beginnend ab dem 01.10.2011 monatliche Raten in Höhe von 30,- € an die Landeskasse zu zahlen.

Normenkette:

BGB § ;