KG - Urteil vom 25.10.2006
22 U 195/05
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 § 1378 § 1374 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 398
NJW-RR 2007, 365
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 234/05

Behandlung von Zuwendungen an den späteren Schwiegersohn vor Eheschließung

KG, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 22 U 195/05

DRsp Nr. 2007/11187

Behandlung von Zuwendungen an den späteren Schwiegersohn vor Eheschließung

Haben die Eltern ihrer Tochter vor der Eheschließung einen Geldbetrag für den Erwerb und die Finanzierung eines im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Eigenheims überlassen, so ist diese Zuwendung bei Beendigung der Ehe im Wege des Zugewinnausgleichs auszugleichen. Ein schuldrechtlicher Ausgleich zu Gunsten der Schwiegereltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1 § 1378 § 1374 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Tatsächliche Feststellungen

Die Kläger machen als ehemalige Schwiegereltern des Beklagten Rückzahlung eines Geldbetrages geltend, den sie vor der Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten teils auf dessen Bankkonto überwiesen, teils in bar übergeben haben. Der Betrag ist unstreitig zumindest zu einem Teil für die Anschaffung einer Eigentumswohnung verwendet worden, die den Eheleuten dann als Familienheim gedient hat und die bis heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Ferner wird eine Ausgleichszahlung für vom Kläger zu 1. zur Instandsetzung dieser Wohnung erbrachte Leistungen und Ersatz von Materialkosten geltend gemacht.