BGH - Beschluß vom 07.02.1996
XII ZB 107/94
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 234 Nr. 8
FamRZ 1996, 934

Behebung des Hindernisses an der Einhaltung einer Frist; Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über den Ablauf der Frist

BGH, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen XII ZB 107/94

DRsp Nr. 1997/4995

Behebung des Hindernisses an der Einhaltung einer Frist; Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über den Ablauf der Frist

Ein Hindernis an der Einhaltung einer Frist ist behoben, sobald ein Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über den Ablauf der Frist nicht mehr unverschuldet ist. In derartigen Fällen beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Versäumung der Frist hätte erkennen können und müssen. Der verantwortliche Rechtsanwalt muß, sobald er anläßlich eines bevorstehenden Fristablaufs mit einer Sache erfaßt wird selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob das Ende der Frist zutreffend ermittelt und richtig im Fristenkalender eingetragen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234 ;

Gründe: