BFH - Beschluss vom 06.05.2003
VIII B 178/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1408

Behinderte Kinder, behinderungsbedingter Mehrbedarf

BFH, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen VIII B 178/02

DRsp Nr. 2003/11981

Behinderte Kinder, behinderungsbedingter Mehrbedarf

1. Die Rechtsfrage, ob bei behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern wohnen, tagsüber jedoch in einer Werkstatt für Behinderte betreut werden, neben dem einzeln zu beziffernden Aufwand für die Werkstatt ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf aufgrund von Mehraufwendungen der Eltern pauschal berücksichtigt werden kann, ist bereits höchstrichterlich entschieden und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.2. Der maßgebliche Behindertenpauschbetrag (§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG) kann als Anhalt für den behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen, sofern seitens des Stpfl. kein Einzelnachweis erfolgt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.