BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 90/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 332
Steuertelex 2005, 196
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 152/2002

Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 90/03

DRsp Nr. 2004/18146

Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung

1. Aus systematischen Gründen ist es nicht möglich, den Pauschbetrag nach § 33 b EStG zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld als behinderungsbedingten Mehrbedarf anzusetzen. Dies gilt auch bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.2. Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, der bei einer teilstationären Unterbringung während der Zeit der häuslichen Pflege anfällt, ist von einer tatsächlichen Vermutung des Inhalts auszugehen, dass für die häusliche Pflege mindestens ein Mehrbedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes entsteht. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob weiterer Mehrbedarf besteht.3. Steht ein bestimmter behinderungsbedingter Mehrbedarf des Kindes, z.B. für notwendige Pflegeleistungen im häuslichen Bereich, dem Grunde nach fest, ist seine Höhe dann, wenn eine Berechnung nicht möglich ist, zu schätzen.(Behinderungsbedingter Mehrbedarf: teilstationäre Unterbringung)1. Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag nach § 33 b EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen.