BGH - Beschluss vom 18.03.2015
XII ZB 74/12
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2015, 243
FamRZ 2015, 913
FuR 2015, 409
MDR 2015, 658
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 705
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 138/09
OLG Düsseldorf, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 96/11

Bei einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen XII ZB 74/12

DRsp Nr. 2015/6673

Bei einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts

a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942).b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht.

Tenor