OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2019
13 UF 134/18
Normen:
BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 473/17

Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge wegen Fehlens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 13 UF 134/18

DRsp Nr. 2020/12399

Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge wegen Fehlens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern

1. Befürwortet ein elfjähriges, in einem Loyalitätskonflikt befangenes Kind die gemeinsame Sorge seiner Eltern und ist bei Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten, so hat das objektive Interesse des Kindes, von den erheblichen Belastungen eines destruktiven Elternstreits freigehalten zu werden, Vorrang gegenüber seinem subjektiv geäußerten Willen. 2. Den objektiven Interessen des Kindes ist, da Eltern zu einer Streitbeilegung rechtlich nicht verpflichten werden können, durch Beibehaltung oder Anordnung der Alleinsorge Rechnung zu tragen, die ihrerseits geeignet ist, die Konfliktfelder zwischen destruktiv streitender Eltern möglichst gering zu halten.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Antrag des Antragstellers in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 22.08.2018 abgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde werden unter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1626a;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Mitübertragung der elterlichen Sorge für ihre eingangs genannte Tochter auf deren Vater, den Antragsteller.