OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.03.2004
11 UF 11/04
Normen:
ZPO § 640e ; BGB § 1599 Abs. 1 ; BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1600b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 871
NJW-RR 2007, 1728
OLGReport-Oldenburg 2004, 305
VersR 2004, 1985
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 286/02

Beiladung des biologischen Erzeugers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 11/04

DRsp Nr. 2004/4696

Beiladung des biologischen Erzeugers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

»Der biologische Erzeuger muß im Vaterschaftsanfechtungsverfahren anch §§ 640e ZPO, §§ 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 1, 1600b Abs. 1 BGB nicht beigeladen werden.«

Normenkette:

ZPO § 640e ; BGB § 1599 Abs. 1 ; BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1600b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 15. Juli 1975 mit der Mutter der Klägerin L... verheiratet. Die Klägerin hat vorgetragen, im Juni 2001 habe ihre Mutter ihr offenbart, der Beklagte sei nicht ihr biologischer Vater, in der Empfängniszeit vom 18.09.1974 bis zum 14.01.1975 habe ihre Mutter keine intimen Kontakte zum Beklagten sondern nur eine außereheliche Beziehung zu dem Beteiligten D... (im folgenden: Berufungskläger) gehabt. Das vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholte DNA-Abstammungsgutachten (Blatt 29 ff der Akte) bezog in die Begutachtung die Klägerin, den Beklagten und die Mutter der Klägerin ein und kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in fünf DNA-Systemen ausgeschlossen und deshalb eine Vaterschaft des Beklagten mit Sicherheit auszuschließen sei.