I.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 15. Juli 1975 mit der Mutter der Klägerin L... verheiratet. Die Klägerin hat vorgetragen, im Juni 2001 habe ihre Mutter ihr offenbart, der Beklagte sei nicht ihr biologischer Vater, in der Empfängniszeit vom 18.09.1974 bis zum 14.01.1975 habe ihre Mutter keine intimen Kontakte zum Beklagten sondern nur eine außereheliche Beziehung zu dem Beteiligten D... (im folgenden: Berufungskläger) gehabt. Das vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholte DNA-Abstammungsgutachten (Blatt 29 ff der Akte) bezog in die Begutachtung die Klägerin, den Beklagten und die Mutter der Klägerin ein und kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in fünf DNA-Systemen ausgeschlossen und deshalb eine Vaterschaft des Beklagten mit Sicherheit auszuschließen sei.
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