OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1998
26 WF 162/97
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 835
FuR 1998, 280
OLGReport-Köln 1998, 206
Rpfleger 1998, 349

Beiordnung des Anwalts im PKH-Prüfungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 26 WF 162/97

DRsp Nr. 1998/4481

Beiordnung des Anwalts im PKH-Prüfungsverfahren

»Ist der Rechtsanwalt im PKH-Prüfungsverfahren nur für den Abschluß eines Vergleichs beigeordnet worden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung einer Erörterungsgebühr aus der Staatskasse.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Klägerin hat zur Durchführung einer beabsichtigten Klage auf Unterhalt für sich und das gemeinsame Kind der Parteien Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.

Das Gericht hat die Parteien zur mündlichen Erörterung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geladen. In diesem Termin hat das Gericht den Parteien nach Erörterung der Sache auf ihre beiderseitigen Anträge für den Abschluß eines Vergleichs Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der jeweiligen Rechtsanwälte bewilligt. Die Parteien haben sodann einen Vergleich geschlossen.