OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2012
II-2 WF 23/12
Normen:
§ 1666 BGB;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 311/11

Beiordnung des früheren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten beider Eltern im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 23/12

DRsp Nr. 2012/19530

Beiordnung des früheren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten beider Eltern im Sorgerechtsverfahren

Zur Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren nach § 1666 BGB bei Vorliegen widerstreitender Interessen i. S. d. § 43a Abs. 4 BRAO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters Q vom 16.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 1666 BGB;

Gründe

I.

Der Kindesvater und Beschwerdeführer strebt mit der Beschwerde die Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe an. In dem Verfahren geht es um den Entzug der elterlichen Sorge für die Kindeseltern nach § 1666 BGB auf Antrag des Jugendamtes.

Rechtsanwalt T ist tätig unter dem Briefkopf "C & T". Der im Briefkopf mit benannte Rechtsanwalt und Notar C vertrat die Kindesmutter (und spätere Ehefrau des Beschwerdeführers) im Jahr 2007 sowie 2008 als geschädigte Zeugin in einem Strafverfahren sowie als Prozessbevollmächtigter in einem Gewaltsschutzverfahren, jeweils gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in den Strafverfahren verurteilt und das Gewaltsschutzverfahren endete mit einem Vergleich am 29.04.2008, in welchem des Verfahrens für erledigt erklärt wurde.